Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Vertragsabschluß:

  1. Unsere nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL) gelten nur im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern und sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte. Individuelle Vereinbarungen gehen den allgemeinen Bedingungen in jedem Falle vor.
  2. Etwaigen anderslautenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche Bedingungen gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen.

Preise / Zahlungen:

  1. Für einen Zeitraum von 3 Monaten nach Vertragsabschluss sind unsere Preise für uns bindend. Nach Ablauf dieser Zeitspanne sind wir berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen.
  2. Wir sind berechtigt, Teillieferungen jeweils gesondert zu berechnen.
  3. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto Kasse - jeweils gerechnet ab Rechnungsdatum - zahlbar. Auf Werkzeugkosten wird kein Skonto gewährt. Maßgeblich für die Zahlungsfristen ist das Datum des Zahlungseinganges, bei Scheckzahlung der Tag der Gutschrift. Einziehungsgebühren und Kosten für Überweisungen von Auslandskunden übernehmen wir nicht. Verauslagen wir derartige Posten, so sind sie sofort fällig.
  4. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen treten die gesetzlichen Verzugsfolgen ohne besondere Mahnung ein. Wir sind berechtigt, dem Kunden vom Verzugstage an die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Dies gilt nicht, wenn der Kunde zu Recht die Lieferung beanstandet hat. Außerdem wird der Gesamtsaldo unabhängig von irgendwelchen Zahlungszielen sofort zur Zahlung fällig.
  5. Bei allen Verträgen sind wir zur Prüfung der Zahlungsfähigkeit des betreffenden Kunden berechtigt. Im Zweifelsfalle sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen. Wird uns bei einem Kunden eine verschlechterte Zahlungsfähigkeit bekannt, so können wir die sofortige Zahlung auch dann verlangen, wenn der Auftrag bereits zu der unter 2.3 genannten Zahlungsbedingungen bestätigt wurde.
  6. Soweit im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern das Lastschriftverfahren vollzogen wird, ist der Kunde verpflichtet, die für die Anwendung des SEPA - Firmenlastschriftverfahrens erforderlichen Mitwirkungshandlungen und Erklärungen zu erbringen bzw. abzugeben. Soweit lediglich die SEPA - Basislastschrift ausgeführt wurde und die Prüffrist von 4 Arbeitstagen nach Abschnitt 6.1. bereits abgelaufen ist, ist der Kunde lediglich noch berechtigt, innerhalb von 5 Tagen ab dem Belastungstag die Rückgabe der Lastschrift zu verlangen.
  7. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Er kann auch nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Bei Mängelrügen, über deren Berechtigung keine Zweifel bestehen, darf der Kunde Zahlungen nur in einem Umfang zurückbehalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen ersetzt zu verlangen.

Lieferung / Gefahrenübergang:

  1. Maßgeblich für Qualität und Ausführung sind Ausfallmuster, die wir unseren Kunden auf Anforderung vor der Lieferung zur Prüfung zusenden. Wir behalten uns bei der Lieferung geringfügige Änderungen gegenüber den Ausfallmustern in Bezug auf Form, Abmessung, Qualität und Gewicht sowie Farbe vor.
  2. Wir sind berechtigt, angemessene Mehr- oder Minderlieferungen bis zu höchstens 10 % gegenüber den in der Bestätigung genannten Mengen vorzunehmen, überschüssige Mengen sind abzunehmen.
  3. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk. Der Versand erfolgt auf Rechnung für den Kunden; dies gilt auch für Lieferung am Erfüllungsort. Angelieferte Ware ist, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweist, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt 6 entgegenzunehmen.
  4. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald wir die Ware dem von uns gewählten Beförderungsunternehmen übergeben haben.
  5. Ist „frachtfreie“ Lieferung vereinbart, so erfolgt der Versand auf dem für uns kostengünstigsten Versandweg. Mehrkosten für besondere Versandwünsche und für eine Transportversicherung gehen zu Lasten des Kunden.
  6. Ist Selbstabholung in unserem Werk vereinbart, so hat der betreffende Kunde die Ware unverzüglich zu übernehmen, sobald wir ihm die Versandbereitschaft gemeldet haben. Mit dem Zeitpunkt der Meldung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über.

Lieferzeit:

  1. Wir sind stets bemüht, vereinbarte und von uns bestätigte Liefertermine einzuhalten. Dennoch müssen wir uns eine Überschreitung einer zugesagten Lieferzeit aus wichtigem Grund um mindestens 4 Wochen vorbehalten.
  2. Bei Rahmenverträgen, die am Ende der vereinbarten Laufzeit noch nicht voll abgenommen sind, haben wir das Recht nach unserer Wahl die Abnahme der Restmengen und deren Zahlung zu fordern, die nicht abgenommenen Restmengen zu streichen oder die nicht abgenommenen Restmengen zu streichen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  3. Höhere Gewalt und andere unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, zu denen u. a. auch Material-, Energie-, Arbeitskräfte- und Transportraum-Mangel, Produktionsstörungen einschließlich Arbeitskampf, Lieferfristenüberschreitungen von Vorlieferanten, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen usw. gehören können, die uns außerstande setzen, unsere Lieferverpflichtungen zu erfüllen, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung voll von unserer Liefer- oder Leistungspflicht. In diesen Fällen ist der Kunde unbeschadet von Abschnitt 7 zu schadensersatzfreiem Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir werden den Kunden über das Eintreten eines solchen Falles unverzüglich unterrichten.

Eigentumsvorbehalt:

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware).
  2. Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung durch den Kunden erfolgt in unserem Auftrage, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Soweit wir nicht bereits Kraft Gesetzes Eigentum oder Miteigentum erlangen, überträgt der Kunde uns schon jetzt im Werte der Vorbehaltsware Miteigentum an der hieraus entstehenden Sache und verwahrt diese als Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.
  3. Veräußert der Kunde Vorbehaltsware oder baut er sie in ein Grundstück ein, so tritt er uns schon jetzt die daraus entstehenden Forderungen im Werte der Vorbehaltsware mit allen Rechten einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherheitshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Ist der Kunde Eigentümer des Grundstücks, so erfasst die Vorausabtretung in gleichem Umfang die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen des Kunden.
  4. Unter der Voraussetzung des Übergangs des Miteigentums und der Forderungen sowie unter Vorbehalt des Widerrufs ermächtigen wir den Kunden, Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsverkehr zu veräußern, zu verarbeiten und abgetretene Forderungen einzuziehen. Zu anderen Verfügungen, insbesondere Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder weiteren Abtretung ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich über jede Art von Zugriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder in der abgetretenen Forderung zu unterrichten sowie uns die für die Rechtsverfolgung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
  5. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber uns nicht nach oder entstehen begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit, so hat der Kunde auf unser Verlangen die Vorbehaltsware herauszugeben sowie die abgetretenen Forderungen bei gleichzeitigem Erlöschen der Einzugsermächtigung offenzulegen und uns alle zur Einziehung dieser Forderungen erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu geben. In diesem Falle werden wir vom Kunden ermächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen.
  6. Nehmen wir in Ausübung unseres Eigentumsvorbehaltsrechts Waren zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
  7. Wir sind auf Verlangen des Kunden verpflichtet, eingeräumte Sicherheiten nach eigener Wahl freizugeben, soweit deren Wert unsere Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

Mängelrügen:

  1. Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind uns offensichtliche Mängel, Mengendifferenzen oder Falschlieferungen unverzüglich, nach Eingang der Ware, in jedem Falle aber vor Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung schriftlich anzuzeigen; verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
  2. Sollte trotz aller bei uns aufgewandter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Zum Zwecke der Überprüfung einer Beanstandung sind wir berechtigt, die Übersendung eines Mangel-Musters zu verlangen Uns ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei Entnahmen für Materialprüfung zu geben. Hierbei ist der Kunde zur Mitwirkung verpflichtet. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Ein Mangel besteht insbesondere nicht, wenn die von uns gelieferte Ware für den vom Kunden gedachten Verwendungszweck nicht geeignet ist. Wir sind bereit, ihn über die Eignung unserer Ware für den vorgesehenen Zweck nach besten Wissen zu beraten (Beispiel: Prüfung einer Verträglichkeit, usw.). Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
  3. Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserungen fehl oder erfordern einen unverhältnismäßigen Aufwand, kann der Kunde - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Kunde nicht verlangen.
  4. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  5. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns aus § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegen uns gilt ferner Ziffer 6.4 entsprechend. Der Höhe nach ist der Rückgriffsanspruch beschränkt auf einen Betrag in Höhe von 25% des Netto-Rechnungsbetrages der betroffenen Lieferung.
  6. Weitergehende oder andere als die in diesem Abschnitt geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Für sonstige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gelten im Übrigen die Bestimmungen des Abschnitts 7.
  7. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 443 BGB richten sich die Rechte des Kunden ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  8. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Kunden. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Absatz 1und 634a Absatz 1 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt.

Sonstige Schadenersatzansprüche

  1. Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und/oder außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung, unerlaubten Handlung und Produzentenhaftung, haften wir auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz - vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen - nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht bei leicht fahrlässiger Verletzung. Unsere Haftung - außer im Falle von Vorsatz – ist auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Die Geltendmachung vergeblicher Aufwendungen durch den Kunden ist ausgeschlossen.
  2. Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5 % des mit uns vereinbarten Kaufpreises.
  3. Außerhalb der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Bestimmung in Abschnitt 7.2 bleibt unberührt.
  4. Die in den Bestimmungen des Abschnitts 7.1 bis 7.3 enthaltenen Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware im Sinne von § 443 BGB, im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Falle von Schäden der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit dem Kunden nach diesem Abschnitt Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren sie mit Ablauf der für Mängelansprüche geltenden Verjährungsfristen nach Abschnitt 6.8.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.
  2. Gerichtsstand, auch für Scheck- und Urkundenprozesse, ist, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, Amtsgericht Lüneburg. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  3. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG). Die Verhandlungssprache ist deutsch.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser AVL unwirksam sein oder werden, so werden hiervon die übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine andere treten, die wirksam ist und die nach Inhalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

GfA-Dichtungstechnik Joachim Hagemeier GmbH
HR: B 110 699
Geschäftsführer: Lars Hagemeier und Nico Czok

GfA-Dichtungen GmbH
HR: B 110 160
Geschäftsführer: Lars Hagemeier und Nico Czok

GfA-SiliTech GmbH
HR: B 208 646
Geschäftsführer: Nico Czok

GfA-Service GmbH
HR: B 110 167
Geschäftsführer: Lars Hagemeier

GfA-SealSystems West B.V.
Fiscaal nummer: 8560.07.730
Plaats van jurisdictie: Enschede
Directeur: Martin van Noort

Marxen, Januar 2020